§ 4: Unzulässiges Zu-eigen-Machen wissenschaftlicher Leistungen
Wissenschaftliche Leistungen macht sich in unzulässiger Weise zu eigen, wer
- wissenschaftliche Inhalte, die die Person nicht allein erarbeitet hat, ohne hinreichende Quellenangabe übernimmt (Plagiat),
- Forschungsansätze, Forschungsergebnisse oder wissenschaftliche Ideen, die die Person nicht allein erarbeitet hat, für eigene Zwecke oder für die Zwecke Dritter unbefugt verwendet (Ideendiebstahl),
- wissenschaftliche Daten, Ansätze, Ideen, Hypothesen oder Theorien unbefugt an Dritte weitergibt, es sei denn, der Gegenstand der Weitergabe ist schon ordnungsgemäß veröffentlicht worden,
- sich die Autorschaft oder Mitautorschaft an einer wissenschaftlichen Publikation anmaßt oder eine solche unbegründet annimmt, obwohl die Person keinen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet hat,
- wissenschaftliche Daten, Ansätze, Ideen, Hypothesen oder Theorien unbefugt veröffentlicht, solange der Gegenstand der Veröffentlichung noch nicht von den berechtigten Personen oder mit deren Einverständnis veröffentlicht worden ist.