§ 4: Unzulässiges Zu-eigen-Machen wissenschaftlicher Leistungen

Wissenschaftliche Leistungen macht sich in unzulässiger Weise zu eigen, wer 

  1. wissenschaftliche Inhalte, die die Person nicht allein erarbeitet hat, ohne hinreichende Quellenangabe übernimmt (Plagiat),
  2. Forschungsansätze, Forschungsergebnisse oder wissenschaftliche Ideen, die die Person nicht allein erarbeitet hat, für eigene Zwecke oder für die Zwecke Dritter unbefugt verwendet (Ideendiebstahl),
  3. wissenschaftliche Daten, Ansätze, Ideen, Hypothesen oder Theorien unbefugt an Dritte weitergibt, es sei denn, der Gegenstand der Weitergabe ist schon ordnungsgemäß veröffentlicht worden,
  4. sich die Autorschaft oder Mitautorschaft an einer wissenschaftlichen Publikation anmaßt oder eine solche unbegründet annimmt, obwohl die Person keinen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet hat,
  5. wissenschaftliche Daten, Ansätze, Ideen, Hypothesen oder Theorien unbefugt veröffentlicht, solange der Gegenstand der Veröffentlichung noch nicht von den berechtigten Personen oder mit deren Einverständnis veröffentlicht worden ist.