§ 7: Vernachlässigung von Aufsichtspflichten

Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3, der eine Aufsichtspflicht obliegt, begeht wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn eine andere Person objektiv einen Tatbestand nach §§ 3 bis 6 verwirklicht, die aufsichtspflichtige Person die erforderliche und zumutbare Aufsicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt hat und das Fehlverhalten der anderen Person durch die Beachtung der erforderlichen und zumutbaren Aufsicht verhindert oder zumindest wesentlich erschwert worden wäre.