§ 19: Verfahren vor dem Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

(1) Die Sitzungen des Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind nicht öffentlich. Ausschussmitglieder, bei denen der Anschein der Befangenheit besteht, nehmen an der Beratung des konkreten Einzelfalls und an der diesbezüglichen Beschlussfassung nicht teil. 

(2) Die vom Verdacht des Fehlverhaltens betroffene Person ist auf ihren Wunsch hin mündlich anzuhören; dazu kann sie eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen. Wird ein Vorwurf erstmalig im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss erhoben, kann die betroffene Person hierzu im Rahmen der Ausschusssitzung Stellung nehmen. Ist dies nicht möglich, ist der betroffenen Person vor einer weiteren Befassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

(3) Jede Audio- oder Video-Aufzeichnung der Beratungen und Anhörungen im Untersuchungsausschuss, der die anwesenden Ausschussmitglieder nicht im Vorhinein zugestimmt haben, ist unzulässig. 

(4) Die Identität der hinweisgebenden Person ist vertraulich. Eine Offenlegung der Identität erfolgt nur im Einzelfall, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder sich die betroffene Person andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es für die Verteidigung ausnahmsweise auf die Identität der hinweisgebenden Person ankommt. 

(5) Der Untersuchungsausschuss prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt und welche Maßnahmen gemäß § 20 dem Hauptausschuss zum Beschluss vorgeschlagen werden. 

(6) Hält der Untersuchungsausschuss ein wissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen und eine Maßnahme für erforderlich, so legt er das Ergebnis seiner Untersuchung dem Hauptausschuss mit einem Vorschlag zur Entscheidung vor. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt. Eine Einstellung kann aufgrund nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder wegen Geringfügigkeit erfolgen. 

(7) Im Falle einer Einstellung nach Absatz 6 besteht kein Remonstrationsrecht. Die Einstellung ist der hinweisgebenden und der vom Verdacht betroffenen Person mit einer Begründung mitzuteilen.