§ 6: Mitautorschaft

1Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 begeht wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie in Form einer Mitautorschaft an einer Veröffentlichung beteiligt ist und die Ausarbeitung Falschangaben im Sinne von § 3 oder unzulässig zu eigen gemachte wissenschaftliche Leistungen im Sinne von § 4 enthält. 2Das Fehlverhalten Dritter nach §§ 3 und 4 muss ebenso wie die eigene Mitautorschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verwirklicht worden sein.

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