§ 21: Abschluss des Verfahrens

(1) Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Entscheidung des Hauptausschusses geführt haben, sind der betroffenen und der hinweisgebenden Person mit zuteilen. Soweit Maßnahmen verhängt werden, können die Leitungen der Einrichtungen, an denen die betroffene Person beschäftigt ist oder zum Zeitpunkt des verwirklichten Fehlverhaltens beschäftigt war, informiert werden. Gleiches gilt für sonstige Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an Information über die Entscheidung haben. 

(2) Mit der Entscheidung des Hauptausschusses ist das Verfahren der DFG in Fällen des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens beendet. 

(3) Sofern der Hauptausschuss eine oder mehrere Maßnahmen verhängt, wird die Entscheidung veröffentlicht. Die Identität der betroffenen Person darf nur dann offengelegt werden, wenn in Ansehung der Umstände des Einzelfalls das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen, identifizierbaren Person überwiegt.