§ 17: Verfahren anderer Einrichtungen

(1) Wird der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens bereits durch eine Ombudsperson oder eine Untersuchungskommission untersucht, kann die DFG-Geschäftsstelle ihr Verfahren bis zum Abschluss des anderen Verfahrens aussetzen. 

(2) Entscheidungen anderer Einrichtungen in Verfahren zur Überprüfung von Hinweisen auf wissenschaftliches Fehlverhalten entfalten keine Bindungswirkung gegenüber dem Verfahren der DFG.