§ 15: Einstellung des Vorprüfungsverfahrens
(1) Nach Prüfung der Stellungnahme oder nach Verstreichen der Frist für die Stellungnahme bereitet das Team Wissenschaftliche Integrität zeitnah eine Entscheidung vor, ob das Vorprüfungsverfahren eingestellt werden kann oder ob es in die förmliche Untersuchung überzuleiten ist. Eine Einstellung der Vorprüfung kann mangels hinreichenden Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder wegen Geringfügigkeit erfolgen.
(2) Liegt kein hinreichender Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens vor, stellt das Team Wissenschaftliche Integrität das Verfahren ein.
(3) Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit kommt in Betracht, wenn ein minder schweres wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass die betroffene Person maßgeblich zur Aufklärung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beige tragen oder Maßnahmen zur Schadensbeseitigung, Schadensverringerung oder Wiedergut machung ergriffen oder angeboten hat.
(4) Die Einstellung wegen Geringfügigkeit bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (§ 19). Stimmen nicht alle Ausschussmitglieder zu, wird der Verdachtsfall in einer Sitzung des Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ver handelt.
(5) Die Entscheidung über die Einstellung mangels hinreichenden Verdachts wird der hin weisgebenden Person mit einer Begründung mitgeteilt. Wenn die hinweisgebende Person mit der Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, besteht innerhalb von zwei Wochen ein Remonstrationsrecht gegenüber der DFG-Geschäftsstelle. Die Remonstration kann nur auf neue Tatsachen gestützt werden. Daraufhin überprüft das Team Wissenschaftliche Integrität die Entscheidung.
(6) Die das Vorprüfungsverfahren abschließende Entscheidung wird der betroffenen und der hinweisgebenden Person unter Nennung der wesentlichen Gründe mitgeteilt.