§ 14: Verfahrensbeginn und Vorprüfung

(1) Werden Beschäftigten der DFG-Geschäftsstelle im Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben konkrete Verdachtsmomente für wissenschaftliches Fehlverhalten bekannt, so unterrichten sie unverzüglich das Team Wissenschaftliche Integrität, bei welchem die Federführung für eine Vorprüfung wegen Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens liegt. 

(2) Bei hinlänglich konkretisierten, auch anonym und in der Regel schriftlich vorgebrachten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten (§§ 1 bis 12) leitet das Team Wissenschaftliche Integrität eine Vorprüfung ein. Andernfalls unterbleibt die Einleitung einer Vor[1]prüfung; dies wird der hinweisgebenden Person mitgeteilt. 

(3) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens ist zu allen erhobenen Vorwürfen der vom Verdacht des Fehlverhaltens betroffenen Person unter Nennung der belastenden Tatsachen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Frist zur Stellungnahme beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann nach den Umständen des Einzelfalls verlängert werden. 

(4) Das Team Wissenschaftliche Integrität kann in jedem Stadium des Verfahrens sachverständige Stellungnahmen und Gutachten einholen. 

(5) Die Identität der hinweisgebenden Person wird der vom Verdacht betroffenen Person ohne ihr Einverständnis in diesem Stadium des Verfahrens grundsätzlich nicht offengelegt. Die DFG kann zum Schutz der Identität der hinweisgebenden Person das Verfahren einstellen, sofern das vorgeworfene Fehlverhalten nicht schwerwiegend ist und im Rahmen einer Interessenabwägung der Identitätsschutz gegenüber dem Aufklärungsinteresse überwiegt. 

(6) Für die Beschäftigten der DFG-Geschäftsstelle gelten die Befangenheitsregeln der DFG entsprechend.