§ 5: Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer

Die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt in wissenschaftsspezifischer Weise, wer 

  1. sie durch Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die eine andere Person für die Zwecke ihrer Forschung benötigt, unmöglich macht oder wesentlich erschwert (Sabotage),
  2. Forschungsdaten oder Forschungsdokumente verfälscht oder unbefugt beseitigt oder
  3. die Dokumentation von Forschungsdaten verfälscht oder unbefugt beseitigt.