§ 13: Verfahrensgrundsätze

(1) 1Das Verfahren bei Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen verpflichtet. 2Es wahrt dabei insbesondere die Grundsätze der Fairness und Vertraulichkeit. 3Es trägt der Unschuldsvermutung der von einem Verdacht betroffenen Person sowie dem Schutz der hinweisgebenden Person ausdrücklich Rechnung. 

(2) Die DFG-Geschäftsstelle wirkt darauf hin, dass die einzelnen Verfahrensphasen in angemessener Zeit durchgeführt werden und das Verfahren möglichst zeitnah abgeschlossen werden kan

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