§ 13: Verfahrensgrundsätze

(1) Das Verfahren bei Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen verpflichtet. Es wahrt dabei insbesondere die Grundsätze der Fairness und Vertraulichkeit. Es trägt der Unschuldsvermutung der von einem Verdacht betroffenen Person sowie dem Schutz der hinweisgebenden Person ausdrücklich Rechnung. 

(2) Die DFG-Geschäftsstelle wirkt darauf hin, dass die einzelnen Verfahrensphasen in angemessener Zeit durchgeführt werden und das Verfahren möglichst zeitnah abgeschlossen werden kan