§ 2: Wissenschaftliches Fehlverhalten

(1) Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 begeht wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig insbesondere 

  1. Falschangaben macht (§ 3),
  2. sich wissenschaftliche Leistungen unzulässig zu eigen macht (§ 4),
  3. die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt (§ 5),
  4. in Form einer Mitautorschaft am wissenschaftlichen Fehlverhalten anderer beteiligt ist (§ 6) oder
  5. ihre Aufsichtspflicht verletzt (§ 7).

Wissenschaftliches Fehlverhalten begeht auch, wer vorsätzlich am Fehlverhalten anderer teilnimmt (§ 8). 

(2) Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 und 5 begeht wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig 

  1. die Vertraulichkeit verletzt (§ 9),
  2. Umstände nicht offenlegt, die den Anschein von Befangenheit begründen (§ 10), oder
  3. in unzulässiger Weise begünstigend handelt (§ 11).