§ 2: Wissenschaftliches Fehlverhalten
(1) Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 begeht wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig insbesondere
- Falschangaben macht (§ 3),
- sich wissenschaftliche Leistungen unzulässig zu eigen macht (§ 4),
- die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt (§ 5),
- in Form einer Mitautorschaft am wissenschaftlichen Fehlverhalten anderer beteiligt ist (§ 6) oder
- ihre Aufsichtspflicht verletzt (§ 7).
Wissenschaftliches Fehlverhalten begeht auch, wer vorsätzlich am Fehlverhalten anderer teilnimmt (§ 8).
(2) Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 und 5 begeht wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
- die Vertraulichkeit verletzt (§ 9),
- Umstände nicht offenlegt, die den Anschein von Befangenheit begründen (§ 10), oder
- in unzulässiger Weise begünstigend handelt (§ 11).