§ 11: Begünstigung

Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 und 5 verwirklicht auch dann wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie wider besseres Wissen Tatsachen nicht offenlegt, aus denen sich ein wissenschaftliches Fehlverhalten einer anderen Person nach §§ 3 bis 7 ergibt, in der Absicht, sich oder der anderen Person einen Vorteil zu verschaffen.