§ 9: Verletzung der Vertraulichkeit

Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 und 5 verletzt die Vertraulichkeit, wenn sie 

  1. nicht bereits öffentlich zugängliche wissenschaftliche Daten, Theorien oder Erkenntnisse, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 oder 5 Kenntnis erlangt hat, unbefugt für eigene wissenschaftliche Zwecke verwertet,
  2. im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 oder 5 unter Verletzung der Vertraulichkeit des Begutachtungsverfahrens Anträge oder darin enthaltene Daten, Theorien oder Erkenntnisse unbefugt an Dritte weitergibt oder
  3. vertrauliche schriftliche oder mündliche Inhalte aus Gremien der DFG oder aus Gremien, die die DFG im Rahmen der Betreuung eines Förderinstruments unterstützt, von denen die Person im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 oder 5 Kenntnis erlangt hat, unbefugt an Dritte weitergibt.