§ 16: Überleitung in das förmliche Verfahren

(1) Kommt eine Einstellung des Vorprüfungsverfahrens gemäß § 15 nicht in Betracht, wird es in das förmliche Untersuchungsverfahren übergeleitet, das der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens durchführt. 

(2) 1Über die Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren sind die hinweisgebende und die betroffene Person zu informieren; gegenüber der betroffenen Person soll die Entscheidung begründet werden. 2Die hinweisgebende Person soll darauf hingewiesen werden, dass die getroffene Entscheidung vertraulich zu behandeln ist. 

(3) 1Der vom Verdacht des Fehlverhaltens betroffenen Person ist zu allen erhobenen Vorwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Wird ein Vorwurf erst in der förmlichen Untersuchung Verfahrensgegenstand, kann die Untersuchung auf diesen Vorwurf erstreckt werden.

Der Kommentar zu diesem Paragraphen ist in Arbeit.