§ 20: Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und Maßnahmen
(1) Der Hauptausschuss kann wissenschaftliches Fehlverhalten feststellen und in Abhängigkeit von Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens in einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschließen:
- Schriftliche Rüge der betroffenen Person
- Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG für ein bis acht Jahre. In diesem Zeitraum darf die betroffene Person auch nicht Person mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung (§ 1 Absatz 2 Nr. 3) in Förderanträgen sein, die von Hochschulen oder außerhochschulischen Einrichtungen eingereicht werden.
- Ausschluss von durch die betroffene Person bereits bei der DFG eingereichten, aber noch nicht entschiedenen Anträgen von der Bewilligung.
- Nichtinanspruchnahme als gutachtende Person für ein bis acht Jahre
- Ausschluss aus den Organen und Gremien der DFG für ein bis acht Jahre
- Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts für bestimmte oder alle Organe und Gremien der DFG für ein bis acht Jahre
- Aufforderung an die betroffene Person, die inkriminierte Veröffentlichung insbesondere durch ein Corrigendum oder Erratum zu berichtigen oder die Veröffentlichung vollständig zu rückzunehmen.
- Teilweiser oder vollständiger Rücktritt vom Fördervertrag. Durch die DFG bereits ausgezahlte Mittel können in diesem Fall zurückgefordert werden.
- Aufforderung an die betroffene Person, einen Hinweis auf eine Maßnahme nach Nr. 8 in eine inkriminierte Veröffentlichung aufzunehmen.
Andernfalls kann der Hauptausschuss den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an den Untersuchungsausschuss zurückverweisen.
(2) Die Frist für die Geltungsdauer von befristeten Maßnahmen beginnt mit dem Tag der Entscheidung des Hauptausschusses, durch die die Maßnahme verhängt wird.