§ 10: Fehlende Offenlegung von Umständen, die den Anschein der Befangenheit begründen können

Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 und 5 verwirklicht wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen, nicht rechtzeitig gemäß den einschlägigen Vorgaben der DFG zu den von ihr betreuten Förderinstrumenten offenlegt.

Der Kommentar zu diesem Paragraphen ist in Arbeit.