§ 10: Fehlende Offenlegung von Umständen, die den Anschein der Befangenheit begründen können

Eine Person nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 und 5 verwirklicht wissenschaftliches Fehlverhalten, wenn sie Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen, nicht rechtzeitig gemäß den einschlägigen Vorgaben der DFG zu den von ihr betreuten Förderinstrumenten offenlegt.