§ 12: Verjährung

1Wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens, das am Tag seiner Anzeige bei der Geschäftsstelle der DFG zehn Jahre oder länger zurückliegt, wird eine Vorprüfung grundsätzlich nicht eröffnet, es sei denn, es handelt sich um potenziell schwerwiegendes Fehlverhalten. 2Unterbrechung der Verjährung tritt ein, sobald an einer wissenschaftlichen Einrichtung in Bezug auf diesen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens Ermittlungen geführt werden.

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