§ 18: Förmliche Untersuchung vor dem Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

(1) 1Zuständig für die förmliche Untersuchung ist der aus acht wissenschaftlichen Mitgliedern bestehende Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, der ein Unterausschuss des DFG-Hauptausschusses ist. 2Die Mitglieder repräsentieren die Wissenschaftsgebiete der Geistes- und Sozial-, Natur-, Lebens- und Ingenieurwissenschaften; sie sollen das Methodenspektrum wissenschaftlicher Arbeitsweisen abdecken. 3Die wissenschaftlichen Mitglieder werden vom Hauptausschuss für die Dauer von vier Jahren gewählt. 4Eine weitere Amtszeit ist möglich. 5Der Untersuchungsausschuss wird von der*die General sekretär*in der DFG einberufen und geleitet. 6Er*sie hat kein Stimmrecht. 7Im Falle des Anscheins der Befangenheit oder Verhinderung wird der*die Generalsekretär*in durch eine Abteilungsleitung der DFG-Geschäftsstelle vertreten. 

(2) Der Untersuchungsausschuss kann im Einzelfall Personen aus dem Fachgebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts beratend hinzuziehen. 

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Untersuchungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. 

(4) Die Befangenheitsregeln der DFG sowie die Regelungen der Geschäftsordnung zur Beschlussfassung in den Gremien der DFG gelten entsprechend.

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