§ 3: Falschangaben

Falschangaben sind 

  1. das Erfinden wissenschaftserheblicher Daten oder Forschungsergebnisse,
  2. das Verfälschen wissenschaftserheblicher Daten oder Forschungsergebnisse, insbesondere durch
    1. Unterdrücken oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten oder Ergebnissen, ohne die Unterdrückung oder Beseitigung offenzulegen,
    2. eine nicht offengelegte Veränderung einer Darstellung oder Abbildung,
  3. die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage,
  4. unrichtige wissenschaftsbezogene Angaben im Rahmen des Förderverfahrens oder der Berichtspflicht,
  5. die Inanspruchnahme der Autorschaft oder Mitautorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis, es sei denn, das Einverständnis wurde ohne hinreichenden wissenschaftsbezogenen Grund verweigert.