§ 3: Falschangaben
Falschangaben sind
- das Erfinden wissenschaftserheblicher Daten oder Forschungsergebnisse,
- das Verfälschen wissenschaftserheblicher Daten oder Forschungsergebnisse, insbesondere durch
- Unterdrücken oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten oder Ergebnissen, ohne die Unterdrückung oder Beseitigung offenzulegen,
- eine nicht offengelegte Veränderung einer Darstellung oder Abbildung,
- die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage,
- unrichtige wissenschaftsbezogene Angaben im Rahmen des Förderverfahrens oder der Berichtspflicht,
- die Inanspruchnahme der Autorschaft oder Mitautorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis, es sei denn, das Einverständnis wurde ohne hinreichenden wissenschaftsbezogenen Grund verweigert.