§ 1: Anwendungsbereich
(1) Die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) ist anwendbar, wenn der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens einen Bezug zu den satzungsgemäßen Aufgaben der DFG hat. Ein solcher Bezug besteht, wenn die von dem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens betroffene Person (betroffene Person) unter Absatz 2 fällt und das vorgeworfene Fehlverhalten die Person in ihrer Rolle im Förderhandeln der DFG betrifft.
(2) Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die betroffene Person im Hinblick auf den Vorwurf eine der folgenden Voraussetzungen aufweist:
- Bei der DFG antragstellende Person,
- Person, der durch die DFG Fördermittel bewilligt worden sind.
- Person mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung in einem von Hochschulen oder außerhochschulischen Einrichtungen bei der DFG gestellten Förderantrag.
- Person, die von der DFG für eine Begutachtung angefragt ist oder eine solche für sie durchführt, oder
- Mitglied eines Gremiums der DFG oder Mitglied eines durch die DFG im Rahmen der Betreuung von Förderinstrumenten unterstützten Gremiums, das an den Beratungs-, Begutachtungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren mitwirkt.
(3) Verwirklicht eine Person nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wissenschaftliches Fehlverhalten nach § 2 Absatz 1 in einer Publikation, so besteht der DFG-Bezug des Verhaltens auch dann, wenn die Publikation als Vorarbeit in einem DFG-Antrag der Person oder einem DFG-Antrag, an dem die Person mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung beteiligt ist, benannt ist.