Daten-„Mitnahme“ bei Wechsel der Einrichtung
Wenn eine Wissenschaftler*in von ihr*ihm erhobene Forschungsdaten nach einem Institutswechsel weiterhin nutzen möchte, kann es vorkommen, dass dies von ehemaligen Vorgesetzten, etwa der Gruppenleitung oder der Institutsleitung, untersagt wird.
Die Nutzung könnte deshalb untersagt (also der tatsächliche Zugang zu den Forschungsdaten verhindert) werden, weil die ehemalige Arbeitsgruppe der Wissenschaftler*in oder eine benachbarte Arbeitsgruppe gleichfalls an den Forschungsdaten forscht und es deshalb zu einer Konkurrenzsituation kommen könnte. Als Argument könnte dienen, dass gemäß der guten wissenschaftlichen Praxis Forschungsdaten an dem Ort verbleiben sollen, wo sie erhoben wurden. Dies könnte dann so gedeutet werden, dass gemäß der guten wissenschaftlichen Praxis auch nur die Einrichtung, an der die Forschungsdaten erhoben wurden, weiter daran forschen dürfe. Generell gilt, dass die schützenswerten Interessen beider Seiten zu beachten sind und möglichst zu einem fairen Ausgleich gebracht werden müssen. Die Frage der Datennutzung bzw. des Zugangs zu Forschungsdaten hängt weniger davon ab, wem die Forschungsdaten rechtlich „gehören“ – das ist in aller Regel die Einrichtung, an der sie entstanden sind –, sondern davon, dass die Person, die das wissenschaftliche Projekt, in dem die Forschungsdaten entstanden sind bzw. bearbeitet wurden, verantwortlich umgesetzt hat, eine Chance haben sollte, den begonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisprozess fortzusetzen und zu beenden, ohne dass dies für die andere Seite zu evident unzumutbaren Nachteilen führt.