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Hinweise zur Umsetzung

Mit Inkrafttreten des Kodex zum 01.08.2019 müssen alle wissenschaftlichen Einrichtungen die Ebenen eins und zwei der 19 Leitlinien rechtsverbindlich umsetzen, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können.

Die Umsetzung und Anerkennung ist in verschiedenen Varianten möglich:

  • Wissenschaftliche Einrichtungen setzen die Leitlinien des Kodex in eigener Verantwortung rechtsverbindlich um (Regelfall).
  • Sofern eine wissenschaftliche Einrichtung die Leitlinien nicht in eigener Verantwortung rechtsverbindlich umsetzen kann, bestehen zwei verschiedene Möglichkeiten: das Kooperationsmodell oder das Auffangmodell.

Hier finden Sie ausführliche Hinweise zur Umsetzung sowie eine Mustersatzung und Musterkooperationsvereinbarung.

Wer muss umsetzen?

Wissenschaftliche Einrichtungen müssen die 19 Leitlinien (Ebene 1) und ihre Erläuterungen (Ebene 2) des Kodex rechtsverbindlich umsetzen, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können.
 

Bitte beachten Sie, dass eine Umsetzung der Leitlinien nur im Zusammenhang mit einer Antragstellung zwingend erforderlich ist. Sollten Sie oder eine bei Ihrer Einrichtung beschäftigte, wissenschaftlich tätige Person erstmals einen DFG-Antrag einreichen, sind der Umsetzungsprüfung innerhalb der DFG-Geschäftsstelle weitere formelle Prüfschritte vorgelagert; dies sind insbesondere die Prüfung der Antragsberechtigung und die Festlegung von Abrechnungsmodalitäten.

Wer muss nicht umsetzen?

Gibt es Ausnahmen, bei welchen keine gwP-Umsetzung notwendig ist?
 

Auch bei Zusatzanträgen, Auslauffinanzierungen oder Überbrückungen ist eine Umsetzung des Kodex grundsätzlich nicht erforderlich.

Stipendien(externer Link) sind von der Umsetzung ausgenommen.

Wenn ausnahmsweise eine persönliche Bewilligung ausgesprochen wird, reicht die im Antragsformular enthaltene Verpflichtung der antragstellenden Person zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis aus.

Wenn Ihre Einrichtung im Rahmen der Förderung nicht selbst Vertragspartnerin der DFG wird, ist ebenfalls keine Umsetzung des Kodex erforderlich.

Zu solchen Einrichtungen gehören beispielsweise beteiligte Einrichtungen im Rahmen von NFDI(externer Link) oder den Forschungsimpulsen(externer Link).

Sonderfälle

In Fällen des Einrichtungswechsels von Personen mit laufender Bewilligung ist während dieser Laufzeit kein Nachweis der Umsetzung der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis durch die Einrichtung zu erbringen, um die Mobilität von Forschenden mit laufender DFG-Förderung nicht zu beeinträchtigen.

In der NFDI-Konsortien-Förderung besteht ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen der DFG und der antragstellenden Einrichtung („applicant institution“). Für die weiteren Einrichtungen, die an der Antragstellung beteiligt sind („co-applicant institutions“ sowie „participants“), ist eine institutionelle Umsetzung der Leitlinien nicht verpflichtend.

Ein „Institut an der Hochschule“ (An-Institut) ist der Organisation einer Hochschule funktional zugeordnet. Aufgrund dieses institutionalisierten Kooperations- und Näheverhältnisses ist es möglich, dass sich die Umsetzung der Hochschule bereits auf das wissenschaftliche Personal dieser Einrichtung erstreckt. In diesem Fall ist eine gesonderte Implementierung des Kodex durch das An-Institut nicht erforderlich. Bitte übermitteln Sie in diesem Fall eine schriftliche Bestätigung der Hochschule, dass sich deren  Umsetzung auf das An-Institut erstreckt. Fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Erstreckung, empfiehlt sich eine kooperative Umsetzung mit der Hochschule in Form einer Kooperationsvereinbarung (vgl. Abschnitt „Kooperationsmodell“).

Bis wann muss der Kodex in meiner Einrichtung umgesetzt sein?

Seit Inkrafttreten des Kodex zum 1. August 2019 müssen wissenschaftliche Einrichtungen die 19 Leitlinien (Ebene 1) und ihre Erläuterungen (Ebene 2) rechtsverbindlich umsetzen, um Fördermittel durch die DFG erhalten zu können.
 

Eine Antragstellung ist auch ohne eine von der DFG-Geschäftsstelle geprüfte und von den einrichtungsinternen Gremien rechtsverbindlich verabschiedete Umsetzung möglich. Bitte beachten Sie, dass die Fördermittel erst ausgezahlt werden können, wenn der DFG eine auf Vollständigkeit positiv geprüfte Umsetzung vorliegt.


Für diejenigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die bereits die einschlägigen Regelungen der DFG-Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ rechtsverbindlich umgesetzt haben, bestand eine Übergangsfrist für die Umsetzung des Kodex, die am 31. Juli 2023 endete.

Weiterhin gilt:

Wurde die Umsetzung der Leitlinien bereits vor dem Stichtag bei der DFG-Geschäftsstelle zur Durchsicht eingereicht, ist der Austausch in der Sache aber noch nicht abgeschlossen, wird bereits die Einreichung der Umsetzung als fristwahrend angesehen, sofern die Umsetzung einen ernsthaften Umsetzungsversuch beinhaltet und mit der Freigabe gerechnet werden kann.

Wie muss umgesetzt werden?

Für die erfolgreiche Umsetzung der Leitlinien ist eine inhaltliche Prüfung und Freigabe durch die DFG-Geschäftsstelle (Team „Wissenschaftliche Integrität“) erforderlich. Bitte berücksichtigen Sie, dass die inhaltliche Beschäftigung mit Ihrer Umsetzung einige Zeit in Anspruch nimmt.

Das finale Dokument zur Umsetzung der Leitlinien ist der DFG-Geschäftsstelle entweder postalisch im Original mit Unterschrift, in beglaubigter Kopie oder als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur  nach dem Vertrauensdienstegesetz VDG bzw. der Verordnung der Europäischen Union Nr. 910/2014 zu übersenden (Postfach: ). Es handelt sich hierbei um ein zur Auszahlung von Fördermitteln berechtigendes Dokument.

  • Bei Fragen zur Umsetzung des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ können Sie uns über  kontaktieren.
  • Einen Entwurf der Umsetzung können Sie bereits zur ersten Durchsicht an die DFG-Geschäftsstelle (Team „Wissenschaftliche Integrität“) übermitteln, auch wenn noch nicht alle innerhalb Ihrer Einrichtung zuständigen Gremien beteiligt waren.
  • Bitte senden Sie die Dokumente zur ersten Durchsicht ausschließlich im Word-Format.

Für eine Umsetzung der Leitlinien des Kodex sind mehrere Varianten denkbar.

Variante eins: Eigene Umsetzung

Die 19 Leitlinien (Ebene 1) und ihre Erläuterungen (Ebene 2) des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ sind in ihren wesentlichen Elementen sinngemäß umzusetzen. Eine wörtliche Übernahme der Texte der einzelnen Leitlinien und Erläuterungen des Kodex ist dementsprechend nicht erforderlich. Bitte individualisieren und konkretisieren Sie die Leitlinien des Kodex bei der Umsetzung in einer für Ihre Einrichtung passenden Weise. Gegebenenfalls kann es dabei hilfreich sein, Ihre Regelungen zu exemplifizieren.
 

Die der rechtsverbindlichen Umsetzung des DFG-Kodex dienenden Regelwerke erlassen die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen auf Basis einer hinreichenden Rechtsgrundlage im jeweiligen Landesrecht; das Umsetzungsdokument kann eine Satzung, eine Ordnung usw. sein. Die Rechtsnatur des Umsetzungsdokuments hängt von der Organisationsform Ihrer Einrichtung ab. Entscheidend ist, dass die Inhalte der Umsetzung für alle an Ihrer Einrichtung tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die Leitung der Einrichtung eine rechtliche Bindungswirkung entfalten. 

Da die DFG in Entsprechung zum Rechtsdienstleistungsgesetz nicht zur Rechtsberatung im Einzelfall berechtigt ist, können wir keine verbindliche Auskunft darüber geben, welche konkrete Umsetzungsart für Ihre Einrichtung in Betracht kommt, um den vorgenannten Anforderungen zu entsprechen. Diese Frage ist im Zweifel über die Rechtsabteilung Ihrer Einrichtung zu klären.

Die Leitlinien des Kodex betreffen das wissenschaftliche Arbeiten im einem umfassenden Sinn. Zur Umsetzung bedarf es eines zentralen Dokuments.

Sofern Sie einzelne Abschnitte oder Inhalte der Leitlinien in anderen Regelungswerken weiter ausgeführt haben, ist keine neuerliche Aufnahme in den Umsetzungstext selbst erforderlich, sondern Sie können auf die entsprechenden Dokumente verweisen.

  • Beispielsfälle für weiter ausführende Regelwerke sind etwa ein Gleichstellungsplan, interne Regelungen zur Personalauswahl oder ein Plan zum Forschungsdatenmanagement.

Eine Umsetzung der Leitlinien durch eine Generalklausel im Sinne einer allgemeinen Verpflichtung auf die Leitlinien ist nicht möglich. Dies stellt keine rechtsverbindliche Umsetzung der Leitlinien dar. Sinn und Zweck der Umsetzung soll die individuelle Befassung mit den Leitlinien in Bezug auf Ihre Einrichtung sein. Die Einrichtung muss die Leitlinien eigenständig in eigenes Recht umsetzen.

Eine Übernahme der Struktur des Kodex ist für eine Umsetzung nicht erforderlich, wenngleich Sie sich bei einer Neuumsetzung an dessen Struktur orientieren können.

Sollte Ihre Einrichtung bereits die Regelungen der Denkschrift umgesetzt haben, können Sie auch an die bisher etablierte Struktur anknüpfen.

Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hat im Mai 2022 eine eigene, unverbindliche „Mustersatzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ verabschiedet. Diese ist dazu gedacht, den individuellen Erarbeitungsprozess in den Einrichtungen zu erleichtern. Die Mustersatzung ist nicht zwingend zu verwenden, sondern sie unterbreitet musterhaft Formulierungsvorschläge. Zur Erstellung einer eigenen Umsetzung können auch lediglich einzelne Abschnitte der Mustersatzung herangezogen werden, wenn im Übrigen abweichende Formulierungen Verwendung finden sollen. Weiterhin ist auch eine vollständig eigene Umsetzung gänzlich ohne Rückgriff auf die Mustersatzung möglich.

Alle Umsetzungen des Kodex, die die DFG-Geschäftsstelle bereits freigegeben hat, behalten ihre Gültigkeit. Bereits eingereichte, noch nicht freigegebene Umsetzungsentwürfe sollten nur auf der Grundlage etwaiger Rückmeldungen durch Mitglieder des Teams Wissenschaftliche Integrität überarbeitet werden.

Eine Orientierung an den Formulierungen der HRK-Mustersatzung ersetzt nicht den einrichtungsspezifischen Reflexionsprozess, der der Erarbeitung einer rechtsverbindlichen Umsetzung des Kodex vorausgehen muss.

Im Onlineportal „Wissenschaftliche Integrität“ finden Sie eine Kommentierung der Leitlinien(interner Link) mit weiteren Hinweisen zum Sinngehalt der einzelnen Leitlinien sowie fachspezifische Ausführungen und FAQ.

Hier finden Sie eine Tabellarische Gegenüberstellung der Inhalte von Kodex und Denkschrift(externer Link) zur weiteren Unterstützung Ihrer Umsetzungsüberlegungen.

Weitere Informationen finden Sie in der Beschreibung der Inhalte der Leitlinien im Einzelnen(Download).

Variante zwei: Kooperationsmodell

Neben einer eigenen Umsetzung besteht die Möglichkeit, sich der Umsetzung einer anderen Einrichtung anzuschließen und deren Umsetzung als für sich verbindlich anzuerkennen. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn Ihre Einrichtung wenige Personen beschäftigt, die forschend tätig sind, und aus diesem Grund etwa keine ausreichende Anzahl von Personen für die Ombudsarbeit oder eine Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens eingesetzt werden kann. In diesem Fall könnte eine Kooperation mit einer Einrichtung, mit der Sie (wissenschaftlich) zusammenarbeiten, angezeigt sein.
 

Eine Einrichtungsleitung kann sich der Umsetzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einer anderen Einrichtung anschließen und sie auch für die eigene Einrichtung sinngemäß zur Anwendung bringen.

Eine Einrichtungsleitung kann sich dem Ombudswesen einer anderen Einrichtung anschließen.

  • Ombudspersonen sind vertrauenswürdige Ansprechpersonen, an die sich Wissenschaftler*innen aller Karrierephasen wenden können, wenn sie Beratungsbedarf bei Fragen guter wissenschaftlicher Praxis haben. Ombudspersonen behandeln die Anliegen vertraulich und unabhängig. Sie vermitteln zum Beispiel auch bei Konflikten über Autorschaften oder die Nutzung wissenschaftlicher Daten.
  • Sofern es die Größe Ihrer wissenschaftlichen Einrichtung zulässt, empfehlen wir Ihnen, eine Ombudsperson aus dem Kreis Ihrer Beschäftigten zu benennen. Ombudspersonen können ihre Funktion besonders gut wahrnehmen, wenn der Zugang zu ihnen möglichst niederschwellig ist.

Sollte dies nicht möglich sein, bietet sich die Kooperation mit einer Partnereinrichtung an. In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass die Ombudspersonen Ihre Einrichtung und die wissenschaftlichen Strukturen kennen. Eine Einrichtungsleitung kann sich dem Verfahren der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens einer anderen Einrichtung anschließen.

  • Eine Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann je nach Größe und Ausrichtung der wissenschaftlichen Einrichtung unterschiedlich zugeschnitten sein. Sie sollte aus mindestens drei Personen bestehen und in etwa das fachliche Spektrum der wissenschaftlichen Einrichtung widerspiegeln.
  • Insbesondere bei kleineren Einrichtungen kann vorgesehen werden, dass eine Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht als ständiges Gremium besetzt ist, sondern ad hoc einberufen wird.
  • Zur Aufgabenteilung kann beispielsweise auch die Vorprüfung von Hinweisen auf wissenschaftliches Fehlverhalten dem*der Vorsitzenden der Kommission oder einer anderen Person übertragen werden („Berichterstatterlösung“).

Soweit eine wissenschaftliche Einrichtung auch unter Berücksichtigung dieser oder anderer Entlastungsmöglichkeiten aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage ist, ein eigenes Verfahren rechtssicher durchzuführen, kann sie sich der Untersuchungskommission einer größeren wissenschaftlichen Einrichtung anschließen.

Für die Umsetzung einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung und die beizufügenden Unterlagen steht Ihnen ein Muster (siehe DFG-Vordruck 80.11(interner Link)) der DFG zur Verfügung:

  • Bitte beachten Sie, dass als Kooperationspartner nur die Körperschaft als solche (z. B. eine Hochschule oder außerhochschulische Forschungseinrichtung) in Betracht kommt. Bloße Teile der Gesamtorganisation wie einzelne Fakultäten oder rechtlich unselbstständige Institute können nicht als Kooperationspartner fungieren.
  • Die Kooperationsvereinbarung ist von demjenigen Organ innerhalb der jeweiligen Einrichtung zu unterzeichnen, das dort die Umsetzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis „verantwortet“. Bei Hochschulen ist dies in der Regel die Hochschulleitung.

Zwischen den Einrichtungen, die bei der Umsetzung des Kodex kooperieren, können weitere Absprachen getroffen werden. Diese können sich etwa auf finanzielle oder auch personelle Aspekte im Hinblick auf die Zusammenarbeit erstrecken. Diese Vereinbarungen können im Muster der Kooperationsvereinbarung ergänzt werden, das die DFG-Geschäftsstelle zur Verfügung stellt, sie müssen der DFG-Geschäftsstelle aber nicht gesondert mitgeteilt werden.

Die rechtsverbindliche Umsetzung der Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis dient der vertieften institutionellen Verankerung der Rahmenbedingungen guten wissenschaftlichen Arbeitens in den wissenschaftlichen Einrichtungen. Dies gilt sowohl für eine Umsetzung in eigenes Recht als auch eine kooperative Verpflichtung. Eine zeitliche Befristung oder auflösende Bedingung einer Kooperationsvereinbarung – etwa durch die Begrenzung auf die Laufzeit eines durch die DFG bewilligten Projektes – läuft diesem Ziel zuwider. 

Gleichwohl ist denkbar, dass eine kooperative Verpflichtung zwischen Einrichtungen beendet wird, sofern die rechtverbindliche Umsetzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in anderer Form sichergestellt wird. Dies kann etwa durch eine eigene Umsetzung oder durch eine kooperative Verpflichtung mit einer anderen Einrichtung geschehen. Bitte informieren Sie uns über entsprechende Änderungen.

Findet Ihre Einrichtung selbst keinen Kooperationspartner, können Sie sich an die Geschäftsstelle der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) wenden (), die sich im Austausch mit Ihnen um die Vermittlung einer Kooperationseinrichtung bemühen wird. Alternativ hilft Ihnen die DFG-Geschäftsstelle gerne weiter ().

Um den so gefunden Kooperationspartner zu entlasten, kann in diesen Fällen vereinbart werden, dass für den Kooperationsnehmer das Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland (OWID)(externer Link) anstelle der Ombudsperson(en) des Kooperationspartners zur Verfügung steht. Eine solche Regelung sollte dem Gremium im Vorfeld mitgeteilt werden.

Wie erfolgt die Prüfung der Umsetzungen des Kodex durch die DFG?

Die eingesandten Dokumente (digital) werden durch das Team Wissenschaftliche Integrität inhaltlich auf eine Umsetzung der Ebenen eins und zwei der Leitlinien 1 – 19 des Kodex geprüft. Im Falle, dass Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf besteht, wird dieser an die Einrichtung detailliert zurück gemeldet. Die daraufhin erstellte überarbeitete Version wird nach Erhalt erneut geprüft.

Wenn die Wesensgehalte der ersten und zweiten Ebene des Kodex in der eingesandten Regelung angemessen Berücksichtigung gefunden haben und die rechtliche Prüfung positiv abgeschlossen werden konnte, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Einrichtung, die um postalische Übersendung des Dokuments im Original oder in beglaubigter Kopie gebeten wird; alternativ kann auch ein digitales Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz VDG bzw. der Verordnung der Europäischen Union Nr. 910/2014 vorgelegt werden. Dies ist erforderlich, da die rechtsverbindliche Feststellung der Umsetzung ein zur Auszahlung von DFG-Fördermitteln formal berechtigendes Dokument darstellt. Sobald der Eingang erfolgt ist, wird die Berechtigung der Einrichtung für den Empfang von Fördermitteln im Antragsbearbeitungssystem kenntlich gemacht.

Bitte nutzen Sie das E-Mail-Postfach zur Übersendung der zu prüfenden Versionen.