FAQ Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene
Sollen auch anonyme Anzeigen von Ombudspersonen und / oder Kommissionen bearbeitet werden?
Die Erläuterungen der (interner Link) führen dazu aus:
Die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie auch solche Anzeigen überprüfen, bei denen die oder der Hinweisgebende ihren bzw. seinen Namen nicht nennt (anonyme Anzeige). Eine anonym erhobene Anzeige kann nur dann in einem Verfahren überprüft werden, wenn die oder der Hinweisgebende der Stelle, die den Verdacht prüft, belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorträgt.
Die Verfahrensordnung der DFG zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) bejaht die Überprüfung anonymer Anzeigen ausdrücklich, siehe dazu Ziffer III.1.a) der VerfOwF.
Anonyme Anzeigen stellen insbesondere bei beruflichen „Abhängigkeitsverhältnissen“ oftmals die einzige Möglichkeit dar, Vorwürfe zu erheben.
An wen wende ich mich in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis bzw. bei dem Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens? Was muss ich bei einer Anzeige beachten? Wie sieht eine typische Überprüfung solcher Verdachtsfälle aus?
Diese und weitere Fragen beantwortet der (externer Link).