(Unzulässige) „Ehrenautorschaften“

Beispiele für (unzulässige) Ehrenautorschaften:

  • Wenn Institutsleitende „standardmäßig“ als Autor*in aufgeführt werden möchten, da sie „die Verantwortung für die Publikation“ tragen, obgleich sie keinen inhaltlichen Beitrag für die Publikation geleistet haben, ist dies als unzulässige Ehrenautorschaft zu bewerten. Dass dies „schon immer so gemacht worden“ sei, kann nicht als Argument zählen.
  • Es wird berichtet, Postdoktorand*innen hätten ein Projekt im Grunde komplett selbstständig durchgeführt. Dennoch möchte die bzw. der Gruppenleitende als Mitautor*in genannt werden, da sie*er das Projekt kritisch diskutiert habe. Hier muss geprüft werden, ob ein genuiner, wissenschaftserheblicher Beitrag durch die bzw. den Gruppenleitenden vorliegt. Diese bzw. dieser sollte Nachweise über entsprechende Beiträge erbringen können.
  • Promovierende oder Postdoktorand*innen werden auf Publikationen aufgeführt, obgleich sie keinen oder nur einen minimalen Beitrag geleistet haben, da die Personen „eine Publikation benötigen würden“. Die Verleihung der Autorschaft kann in diesen Fällen aus strategischen Gründen erfolgt sein; da in solchen Fällen ggf. Aussage gegen Aussage steht, muss im Einzelfall die tatsächliche Beitragshöhe der*des mutmaßliche*n Ehrenautor*in betrachtet (und nachgewiesen) werden.
  • Es wird von Fällen berichtet, in denen renommierte Wissenschaftler*innen gezielt (mit oder sogar ohne deren Einverständnis) auf Artikeln platziert würden, damit diese Artikel eine höhere Chance hätten, vom Journal anerkannt und angenommen zu werden. Auch hier müssen Stellungnahmen und Nachweise für die Beiträge erbeten werden.

Weitere Praxisbeispiele aus der Arbeit des Gremiums Ombudsman für die Wissenschaft(externer Link)


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