FAIRer Zugang zu Forschungssoftware
Forschungssoftware, mittels derer Forschungsergebnisse erzeugt und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, soll nach Maßgabe von (interner Link) grundsätzlich in den wissenschaftlichen Diskurs eingebracht werden. Die Zugänglichmachung von Forschungssoftware in anerkannten Repositorien dient der Nachvollziehbarkeit der wissenschaftlichen Ergebnisse, der Anschlussfähigkeit der bearbeiteten Forschungsfrage sowie der Nachnutzbarkeit der ermittelten Ergebnisse.
Dabei entscheiden Wissenschaftler*innen grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Forschungssoftware öffentlich zugänglich machen. Den (externer Link) folgend, sollte dabei auf eine möglichst gute maschinelle Auffindbarkeit und eine geeignete Lizenzierung für die wissenschaftliche Nutzung geachtet werden, damit die Nachnutzung insbesondere auch im Sinne der Weiterentwicklung von Forschungssoftware gelingt. Dazu gehört in der Regel auch, den Quellcode gegebenenfalls mit zugrunde liegenden Algorithmen, die Funktionsweise der Forschungssoftware, die Konstruktion der Software (ggf. der verwendeten Compiler, Betriebssysteme und Angaben zu Daten, Rechtesystemen und Governance-Strukturen) usw. nachvollziehbar zu dokumentieren und zur Verfügung zu stellen.
Soll selbst entwickelte Forschungssoftware nicht nur zur Nachvollziehbarkeit der Forschungsergebnisse, sondern auch für eine (Nach-)Nutzung durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, so kann der*die Rechteinhaber*in der erarbeiteten Forschungssoftware diese Einräumung von Nutzungsrechten unter eine angemessene Lizenz stellen (s. ggf. Struck et al., 2020). Im Einzelfall kann es gleichwohl Gründe geben, die einer öffentlichen Zugänglichmachung der Forschungssoftware einschließlich deren Quellcode oder einer Einräumung von Nutzungsrechten auf Grundlage einer Lizenz entgegenstehen. Allgemein sind dies in Ansehung verschiedener Ausprägungen von Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit), wie etwa der negativen Publikationsfreiheit, noch nicht abgeschlossene Veröffentlichungsprozesse, Neuheitsschädlichkeit im Sinne des gewerblichen Rechtsschutzes, entgegenstehende Rechte Dritter im Rahmen von Auftragsforschung oder wissenschaftsethische Aspekte im Bereich der sicherheitsrelevanten Forschung.
Weiter kann der Grad der Zugänglichmachung bei Vorliegen inhaltlicher oder rechtlicher Gründe im Einzelfall begrenzt werden. Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:
- So kann es Gründe geben, die Veröffentlichung des Quellcodes oder ausführbarer Dateien zur Wahrung berechtigter Interessen mit einer Sperrfrist zu versehen, um die Nachnutzung und Weiterentwicklung von Forschungssoftware durch Entwickler*innen selbst zu ermöglichen.
- Weiter können Gründe vorliegen, nur kompilierte Software öffentlich zugänglich zu machen (z. B. zur Replikation oder Reproduktion von Forschungsergebnissen, die unter Anwendung der Forschungssoftware entstanden sind), ohne dass der Quellcode zwingend öffentlich zugänglich gemacht werden muss.
- Gegebenenfalls kann es zudem sinnvoll sein, zwischen den zugrunde liegenden Algorithmen und dem Quellcode zu differenzieren.
- Denkbar ist auch, den Zugang zu einzelnen Inhalten nur begrenzten Personenkreisen zu ermöglichen, gegebenenfalls auch nur einzelnen Personen auf Nachfrage.