Entscheidung über die Veröffentlichung

In Bezug auf die Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zu machen oder nicht, geht es darum, dass Wissenschaftler*innen grundsätzlich selbst über die Veröffentlichung entscheiden können sollen. Die Frage der Veröffentlichung soll insbesondere nicht von (arbeits-/dienstrechtlichen) Abhängigkeitsverhältnissen gesteuert werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich zum einen durch Verträge mit Dritten ergeben, beispielsweise durch eine Verpflichtung zur Veröffentlichung im Rahmen von Drittmittelfinanzierungen (z. B. im Rahmen des DFG-Förderprogramms „Klinische Studien“ oder bestimmter Förderprogramme des BMBF).

Weitere Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich beispielsweise, wenn Rechte Dritter betroffen sind, im Rahmen von sicherheitsrelevanter oder im Rahmen von Auftragsforschung. In den Erläuterungen zu Leitlinie 13(interner Link) ist die Ausnahme bezüglich Patentanmeldungen bereits angelegt. Hinsichtlich dieser Frage sollte immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.