Gründe, die eine Einschränkung der Veröffentlichung von Ergebnissen zur Folge haben können
Gründe, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen, können darin bestehen, dass Wissenschaftler*innen nicht allein die Rechte an den Forschungsergebnissen innehaben. Beispiele können die Benutzung von lizenzpflichtiger Software oder anderer Werkzeuge sein, die für die eigene Arbeit verwendet werden.
Auch in Kooperation mit gewerblichen Unternehmen können vertragliche Vereinbarungen einen öffentlichen Zugang zu Forschungsergebnissen inhaltlich teilweise einschränken oder zeitlich verzögern, z. B. um Gelegenheit zur Anmeldung von Schutzrechten zu geben. Ergebnisse aus Forschung, die (zumindest teilweise) mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, sind unter Wahrung der in Kooperationsverträgen gemeinschaftlich vereinbarten Bestimmungen zugänglich zu machen. Das von der DFG zur Verfügung gestellte Muster für einen Kooperationsvertrag zwischen Forschungseinrichtungen und gewerblichen Unternehmen sieht dazu u. a. Folgendes vor: „Kommt keine Einigung über Inhalt und / oder Form der geplanten Publikation zustande, kann die Publikation auch ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners zur Veröffentlichung eingereicht werden, sofern in der Veröffentlichung keine Arbeitsergebnisse oder vertrauliche Informationen des anderen Vertragspartners enthalten sind.“