Amtszeit von Ombudspersonen

Jede Einrichtung entscheidet, ob sie das Ombudsamt durch Wahl oder Ernennung besetzt.

Für die Dauer (Länge) einer Amtszeit bietet es sich an, vergleichbare Regelungen der Einrichtung für andere zeitlich begrenzte Ämter heranzuziehen.

Es ist nur eine weitere, zweite Amtszeit möglich; eine dritte Amtszeit ist – auch nach einer Unterbrechung der Ombudstätigkeit – nicht zulässig.

Der Wechsel von Ombudspersonen sollte in geeigneter Weise an der Einrichtung bekannt gemacht werden.


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